Pflicht beim Heizungstausch
Ab sechs Wohneinheiten gehört der Abgleich nach Verfahren B zum Heizungstausch – mit Dokumentation für Eigentümer und Behörden.
Für VerwaltungenKurz gesagt: in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten nach dem Einbau einer neuen Heizung ja. Im Einfamilienhaus nicht generell – für Förderungen aber meist schon.
Wird in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten eine neue Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger eingebaut, ist das Heizungssystem danach hydraulisch abzugleichen (§ 60c Gebäudemodernisierungsgesetz, bis 2026 Gebäudeenergiegesetz).
Gefordert ist ein Abgleich nach Verfahren B: raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen, Anpassung von Vorlauftemperatur, Pumpe und Regelung – mit schriftlicher Bestätigung.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es keine generelle Pflicht. Bei geförderten Maßnahmen ist ein Abgleich nach Verfahren B aber in der Regel Voraussetzung – und für den effizienten Betrieb einer Wärmepumpe ohnehin sinnvoll.
Förderprogramme verlangen den Abgleich meist als Nachweis; bestätigt wird er üblicherweise auf dem Formular der VdZ. Welche Anforderungen gelten, hängt vom Programm und der Maßnahme ab.
Ab sechs Wohneinheiten gehört der Abgleich nach Verfahren B zum Heizungstausch – mit Dokumentation für Eigentümer und Behörden.
Für VerwaltungenIm Einfamilienhaus lohnt sich der Abgleich für Komfort und Heizkosten – und er ist bei vielen Förderungen der geforderte Nachweis.
Kosten berechnenSie setzen um und bestätigen, wir liefern die Berechnung nach Verfahren B und das VdZ-Formular.
Für FachbetriebeIn Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten ja: Nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage ist das Heizungssystem hydraulisch abzugleichen. Im Ein- oder Zweifamilienhaus besteht keine allgemeine Pflicht; für eine Förderung ist der Abgleich aber oft Voraussetzung.
Ja. Ausgelöst wird sie durch den Einbau einer neuen Heizungsanlage – auch in einem bestehenden Gebäude ab sechs Wohneinheiten.
Für die gesetzliche Pflicht nicht: Verlangt ist ein Abgleich nach Verfahren B mit raumweiser Heizlastberechnung. Verfahren A arbeitet mit vereinfachten Annahmen und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik.
Bestätigt wird er schriftlich, üblicherweise auf dem Formular der VdZ. Wir liefern die Berechnung nach Verfahren B, die Einstellwerte und das ausgefüllte Formular; Ihr Fachbetrieb stellt die Werte ein.
Schildern Sie kurz Ihr Gebäude und Ihr Vorhaben; wir sagen Ihnen, was gilt und was es kostet.